Die Steuerbefreiungsvorschrift des § 3 Nr. 34 EStG, wonach zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachte Leistungen des Arbeitgebers zur Verhinderung und Verminderung von Krankheitsrisiken und zur betrieblichen Gesundheitsförderung seiner Arbeitnehmer bis zu einem Freibetrag von 600 € jährlich steuer- und sozialversicherungsfrei sind, ist auf die Übernahme der Beiträge für ein Fitnessstudio nicht anwendbar.
Anwendbar ist jedoch die für Sachbezüge geltende monatliche 50-Euro-Freigrenze. Ein Sachbezug liegt bei der Übernahme von Beiträgen zu einem Fitnessstudio immer dann vor, wenn der Arbeitgeber Vertragspartner des Leistungserbringers (= Fitnessstudio) ist. Kein Sachbezug sondern eine Barlohnzuwendung des Arbeitgebers liegt hingegen vor, wenn das Vertragsverhältnis über die Leistung zwischen dem Fitnessstudio und dem Arbeitnehmer besteht und der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer den Mitgliedsbeitrag durch eine Geldzuwendung ersetzt. Auch Gutscheine für Fitnessleistungen (z. B. für den Besuch der Trainingsstätten und zum Bezug der dort angebotenen Waren/Dienstleistungen) sind Sachlohn und bei zusätzlicher Gewährung hinsichtlich der 50-Euro-Freigrenze begünstigt.
Übernimmt der Arbeitgeber die Mitgliedsbeiträge des Arbeitnehmers für ein Fitnessstudio, handelt es sich um
steuer- und beitragspflichtigen Arbeitslohn. Erwarten Sie außerdem diese Benefits:
Wenn Sie Ihren Mitarbeitern kostenlose Unternehmensfitness ermöglichen, wird dies als geldwerter Vorteil betrachtet.
Ein geldwerter Vorteil bedeutet, dass die Leistung als zusätzliches Einkommen angesehen wird und zusätzlich sozialversicherungspflichtig ist. Die Leistung wird gewissermaßen als zusätzliches Gehalt betrachtet.
Es gibt jedoch eine Ausnahme: die Sachbezugsfreigrenze von 50 € pro Monat. Alle Sachbezüge, die ein Unternehmen seinen Mitarbeitern gewährt, sind bis zu dieser Grenze steuerfrei. Unternehmen können die Kosten für Sachbezüge wie Unternehmensfitness natürlich von der Steuer absetzen.
Sie können ihre Mitarbeiter zusätzlich belohnen, ohne dass diese mehr Steuern und mehr Sozialversicherung zahlen müssen.
"Seit dem 1. Januar 2008 wird durch die Steuerfreiheit des § 3 Nummer 34 Einkommensteuergesetz (EStG) die Förderung der Mitarbeitergesundheit unterstützt. Bis zu 600 Euro kann ein Arbeitgeber pro Mitarbeiter und pro Jahr steuerfrei für zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachte Leistungen zur Verhinderung und Verminderung von Krankheitsrisiken und zur Förderung der Gesundheit erbringen. Arbeitgeber können zur Förderung der Gesundheit ihrer Beschäftigten dabei auf gesundheitsförderliche Maßnahmen zurückgreifen..."
Bundesgesundheitsministerium
Der Arbeitgeber gibt seinem Arbeitnehmer einen Gutschein für den Monat Mai 2024, der für fünf Besuche des Fitnessstudios „Healthy & Happy“ in München berechtigt. Der Arbeitgeber rechnet den Gutschein direkt mit dem Fitnessstudio ab und zahlt hierfür 45 €. Dieser Betrag ist in Anwendung der monatlichen 50-Euro-Freigrenze für Sachbezüge lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei.
Der Arbeitnehmer zahlt die monatlichen Beiträge an das Fitnessstudio „Healthy & Happy“ selbst und legt die Quittungen seinem Arbeitgeber vor. Der Arbeitgeber zahlt dem Arbeitnehmer den monatlichen Betrag von 45 € zusammen mit dem Arbeitslohn bar aus. Die monatliche 50-Euro-Freigrenze für Sachbezüge ist nicht anwendbar, weil es sich nicht um Sachbezüge, sondern um Barzuwendungen handelt.
Der Arbeitgeber gibt seinem Arbeitnehmer einen Gutschein für den Monat Mai 2024, der zum freien Eintritt in das Fitnessstudio „Healthy & Happy“ in München berechtigt. Der Arbeitgeber rechnet den Gutschein direkt mit dem Fitnessstudio ab und zahlt hierfür 70€. Der Arbeitnehmer beteiligt sich mit 30 € an den Kosten des Arbeitgebers für das Fitnessstudio. Der Arbeitgeber behält die 30 € vom Lohn des Arbeitnehmers ein. Der geldwerte Vorteil für den Arbeitnehmer beträgt (70 € – 30 € =) 40 €. Dieser Betrag ist in Anwendung der monatlichen 50-Euro-Freigrenze für Sachbezüge lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei.
Der Arbeitgeber ermöglicht dem Arbeitnehmer den monatlichen Besuch eines Fitnessstudios. Hierfür erhält der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber monatlich eine zweckgebundene Geldzuwendung von 40 €, die er nachweislich für den Besuch eines Fitnessstudios verwendet. Der Arbeitgeber gewährt in diesem Fall dem Arbeitnehmer eine zweckgebundene Geldzuwendung, für die die monatliche 50-Euro-Freigrenze für Sachbezüge nicht in Anspruch genommen werden kann.
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